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Berufsunfähigkeitsversicherung im Insolvenzverfahren: Das sollten Sie wissen

09.12.2025 11 mal gelesen 0 Kommentare
  • Die Berufsunfähigkeitsversicherung bleibt auch im Insolvenzverfahren bestehen und kann unter bestimmten Umständen weitergeführt werden.
  • Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung sind in der Regel vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
  • Es ist ratsam, sich frühzeitig über die genauen Regelungen und Möglichkeiten zu informieren, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Berufsunfähigkeitsversicherung und Insolvenz: Wichtige Grundlagen

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) spielt eine entscheidende Rolle im finanziellen Schutz von Personen, die aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr arbeiten können. Doch was passiert, wenn der Versicherungsnehmer in die Insolvenz gerät? In diesem Kontext ist es wichtig zu verstehen, welche Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar sind und welche nicht.

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Im Insolvenzverfahren wird zwischen verschiedenen Phasen der Berufsunfähigkeitsversicherung unterschieden: der Anwartschaftsphase, in der Ansprüche noch nicht ausgezahlt werden, und der Auszahlungsphase, in der die Rentenleistungen tatsächlich fließen. Nur Ansprüche, die als berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar gelten, können abgetreten oder gepfändet werden. Hierbei ist § 400 BGB relevant, der festlegt, dass nur pfändbare Ansprüche abgetreten werden können.

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Ein zentraler Punkt ist die Pfändung von Renten. Nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind Renten, die aufgrund von Körper- oder Gesundheitsverletzungen gezahlt werden, unpfändbar. Dies dient dem Schutz der Existenzgrundlage des Schuldners. Allerdings gibt es Ausnahmen: Unter bestimmten Umständen können auch Renten pfändbar sein, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers auf anderem Wege nicht möglich ist (§ 850b Abs. 2 ZPO).

Im Falle einer Insolvenz des Versicherungsnehmers fällt die Berufsunfähigkeitsrente in die Insolvenzmasse. Das bedeutet, dass die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden und möglicherweise zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen werden können. Daher ist es für Versicherungsnehmer von großer Bedeutung, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Möglichkeiten des Pfändungsschutzes zu informieren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung im Insolvenzfall eine komplexe Materie ist, die sorgfältige Überlegungen erfordert. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die Möglichkeiten der Absicherung und den Schutz der Ansprüche zu informieren, um im Ernstfall bestmöglich gewappnet zu sein.

Differenzierung der Ansprüche in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Differenzierung der Ansprüche in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist entscheidend, um zu verstehen, welche Leistungen im Falle einer Insolvenz betroffen sind. Grundsätzlich lassen sich die Ansprüche in drei Phasen unterteilen: die Anwartschaftsphase, die Auszahlungsphase und die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis.

In der Anwartschaftsphase sind die Ansprüche noch nicht aktiv, da der Versicherungsnehmer noch keine Leistungen bezieht. Hierbei handelt es sich um die Zeit, in der der Versicherungsnehmer Beiträge zahlt, um später im Falle einer Berufsunfähigkeit Leistungen zu erhalten. Diese Ansprüche sind in der Regel nicht pfändbar, da sie noch nicht konkretisiert sind.

Die Auszahlungsphase beginnt, sobald der Versicherungsnehmer aufgrund von Berufsunfähigkeit Leistungen aus der Versicherung erhält. Hier wird es wichtig, zu klären, ob diese Leistungen als berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar gelten. Nach § 400 BGB können nur solche Ansprüche abgetreten werden, die tatsächlich pfändbar sind. Das bedeutet, dass nicht alle Leistungen automatisch zur Insolvenzmasse gehören.

Ein weiterer Aspekt ist das Versicherungsverhältnis selbst. Hierbei handelt es sich um die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Ansprüche aus diesem Verhältnis können ebenfalls pfändbar sein, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere ist zu beachten, dass Renten aufgrund von Körper- oder Gesundheitsverletzungen gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar sind, um die Existenzgrundlage des Schuldners zu schützen.

Zusammenfassend ist es wichtig, die verschiedenen Phasen der Berufsunfähigkeitsversicherung zu verstehen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen im Insolvenzfall richtig einschätzen zu können. Nur durch eine präzise Differenzierung der Ansprüche kann der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass er im Ernstfall bestmöglich geschützt ist.

Abtretung und Pfändung: Was ist pfändbar?

Die Frage, welche Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar sind, ist von zentraler Bedeutung, insbesondere im Kontext von Abtretung und Insolvenz. Grundsätzlich gilt: Nur Ansprüche, die als pfändbar im Sinne des § 400 BGB gelten, können abgetreten werden. Dies bedeutet, dass nicht alle Leistungen automatisch zur Abtretung oder Pfändung freigegeben sind.

Um die Pfändbarkeit von Ansprüchen zu verstehen, ist es wichtig, die verschiedenen Arten von Ansprüchen zu betrachten:

  • Rentenansprüche: Diese können in der Auszahlungsphase entstehen, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund von Berufsunfähigkeit Leistungen bezieht. Hierbei ist zu beachten, dass Renten, die aufgrund von Körper- oder Gesundheitsverletzungen gezahlt werden, gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar sind. Dies schützt die Existenzgrundlage des Schuldners.
  • Ansprüche in der Anwartschaftsphase: In dieser Phase sind die Ansprüche noch nicht aktiv und daher in der Regel nicht pfändbar. Der Versicherungsnehmer hat noch keine Leistungen erhalten, sodass keine Abtretung möglich ist.
  • Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis: Diese können ebenfalls pfändbar sein, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Hierbei ist es entscheidend, ob die Ansprüche im Rahmen der Insolvenz des Versicherungsnehmers berücksichtigt werden müssen.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Regel. Unter bestimmten Umständen können auch Rentenansprüche pfändbar sein, wenn eine vollständige Befriedigung des Gläubigers auf anderem Wege nicht möglich ist (§ 850b Abs. 2 ZPO). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Schuldner über keine anderen Vermögenswerte verfügt, die zur Begleichung der Schulden herangezogen werden können.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar ist, jedoch nur unter bestimmten Bedingungen und in bestimmten Phasen. Eine genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ist unerlässlich, um im Ernstfall die eigenen Ansprüche zu schützen und rechtzeitig handeln zu können.

Pfändung von Renten: Schutzmechanismen für Schuldner

Die Pfändung von Renten aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein kritisches Thema, insbesondere im Kontext von Insolvenz. Es gibt spezifische Schutzmechanismen, die darauf abzielen, die Existenzgrundlage von Schuldnern zu sichern. Diese Mechanismen sind in den relevanten Gesetzen verankert und bieten verschiedene Formen des Schutzes.

Gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind Rentenleistungen, die aufgrund von Körper- oder Gesundheitsverletzungen gezahlt werden, unpfändbar. Dies bedeutet, dass diese Renten nicht zur Begleichung von Schulden herangezogen werden können, um sicherzustellen, dass der Schuldner weiterhin in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Regelung schützt insbesondere Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regel. Nach § 850b Abs. 2 ZPO können Renten unter bestimmten Umständen dennoch pfändbar sein. Dies ist der Fall, wenn eine vollständige Befriedigung des Gläubigers auf anderem Wege nicht möglich ist. In solchen Situationen kann das Vollstreckungsgericht entscheiden, dass die Rentenleistungen teilweise oder vollständig zur Tilgung der Schulden herangezogen werden dürfen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Differenzierung zwischen den verschiedenen Phasen der Berufsunfähigkeitsversicherung. Während in der Anwartschaftsphase keine Ansprüche bestehen, die pfändbar wären, wird es in der Auszahlungsphase relevant, ob die erhaltenen Rentenleistungen als berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar gelten. Hier ist es entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu kennen, um im Ernstfall die eigenen Ansprüche zu schützen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Pfändung von Renten aus der Berufsunfähigkeitsversicherung durch klare gesetzliche Regelungen geschützt ist. Diese Schutzmechanismen sind darauf ausgelegt, die Existenzgrundlage der Schuldner zu sichern, während gleichzeitig die Rechte der Gläubiger gewahrt bleiben. Ein fundiertes Verständnis dieser Mechanismen ist für Versicherungsnehmer von großer Bedeutung, um im Falle einer Insolvenz gut informiert und vorbereitet zu sein.

Insolvenz des Versicherungsnehmers: Auswirkungen auf die Berufsunfähigkeitsrente

Die Insolvenz des Versicherungsnehmers hat erhebliche Auswirkungen auf die Berufsunfähigkeitsrente, die in die Insolvenzmasse fällt. Dies bedeutet, dass die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung im Falle einer Insolvenz des Versicherungsnehmers zur Begleichung von Schulden herangezogen werden können. Es ist wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen, um die eigenen Ansprüche zu schützen.

Im Insolvenzverfahren wird zwischen verschiedenen Phasen der Berufsunfähigkeitsversicherung unterschieden, die für die Beurteilung der Pfändbarkeit entscheidend sind. In der Auszahlungsphase können die Rentenleistungen, die der Versicherungsnehmer erhält, als berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar gelten, sofern sie nicht unter die Ausnahmen fallen. Insbesondere sind Renten, die aufgrund von Körper- oder Gesundheitsverletzungen gezahlt werden, gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar. Diese Regelung schützt die Existenzgrundlage des Schuldners.

Es gibt jedoch Ausnahmen, die berücksichtigt werden müssen. Nach § 850b Abs. 2 ZPO können Rentenleistungen unter bestimmten Umständen pfändbar sein, wenn eine vollständige Befriedigung des Gläubigers auf anderem Wege nicht möglich ist. In solchen Fällen kann das Vollstreckungsgericht entscheiden, dass die Rentenleistungen zur Tilgung der Schulden herangezogen werden.

Zusätzlich ist zu beachten, dass die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung in der Anwartschaftsphase in der Regel nicht pfändbar sind, da der Versicherungsnehmer noch keine Leistungen bezieht. Dies bietet einen gewissen Schutz, solange der Versicherungsnehmer in dieser Phase verbleibt.

Insgesamt ist es für Versicherungsnehmer von großer Bedeutung, sich über die Auswirkungen einer Insolvenz auf die Berufsunfähigkeitsrente zu informieren. Ein fundiertes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und der Schutzmechanismen kann helfen, im Ernstfall die eigenen Ansprüche zu sichern und die finanzielle Zukunft zu schützen.

Sicherheitsmaßnahmen bei der Wahl des Versicherers

Bei der Wahl eines Anbieters für die Berufsunfähigkeitsversicherung ist es entscheidend, verschiedene Sicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen, um sich vor möglichen finanziellen Risiken zu schützen. Eine sorgfältige Auswahl kann nicht nur die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des Versicherers verringern, sondern auch die eigenen Ansprüche im Ernstfall sichern.

Hier sind einige wichtige Aspekte, die bei der Wahl des Versicherers beachtet werden sollten:

  • Finanzielle Stabilität: Achten Sie darauf, dass der Versicherer über eine solide Finanzbasis verfügt. Ratings von unabhängigen Agenturen können hierbei hilfreich sein, um die Bonität und Stabilität des Anbieters zu beurteilen.
  • Risikoprüfung: Ein zuverlässiger Anbieter führt eine gründliche Risikoprüfung durch, bevor er einen Vertrag abschließt. Dies gewährleistet, dass die Policen auf die individuellen Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zugeschnitten sind und das Risiko von späteren Leistungsablehnungen minimiert wird.
  • Transparente Vertragsbedingungen: Lesen Sie die Vertragsbedingungen sorgfältig durch. Achten Sie darauf, dass alle relevanten Informationen klar und verständlich dargestellt sind. Unklare Klauseln können im Ernstfall zu Problemen führen.
  • Erfahrungen anderer Kunden: Informieren Sie sich über die Erfahrungen anderer Versicherungsnehmer mit dem Anbieter. Bewertungen und Erfahrungsberichte können wertvolle Einblicke in die Zuverlässigkeit und den Kundenservice des Versicherers geben.
  • Regelungen zur Abtretung und Pfändung: Stellen Sie sicher, dass der Anbieter klare Regelungen zur Abtretung und Pfändung von Ansprüchen hat. Dies ist besonders wichtig, um im Falle einer Insolvenz des Versicherungsnehmers zu wissen, welche Ansprüche als berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar gelten und welche nicht.

Zusätzlich sollten Sie sich über die Möglichkeit informieren, ob der Versicherer in der Lage ist, im Falle von finanziellen Schwierigkeiten die Verträge in eine Auffanggesellschaft zu transferieren. Dies kann eine wichtige Sicherheitsmaßnahme sein, um die Ansprüche der Versicherungsnehmer zu schützen.

Insgesamt ist eine fundierte Entscheidung bei der Wahl des Versicherers von großer Bedeutung. Durch die Berücksichtigung dieser Sicherheitsmaßnahmen können Sie sicherstellen, dass Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung auch in schwierigen Zeiten zuverlässig bleibt und Ihre Ansprüche geschützt sind.

Finanzielle Stabilität der Versicherer: Worauf achten?

Die finanzielle Stabilität der Versicherer ist ein entscheidender Faktor bei der Auswahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine solide finanzielle Basis des Anbieters gewährleistet nicht nur die langfristige Zahlungsfähigkeit, sondern auch die Sicherheit der Ansprüche im Falle einer Insolvenz. Um sicherzustellen, dass die gewählte Versicherung auch in schwierigen Zeiten zuverlässig bleibt, sollten folgende Aspekte beachtet werden:

  • Bewertungen durch Rating-Agenturen: Achten Sie auf die Bewertungen von unabhängigen Rating-Agenturen wie Standard & Poor's, Moody's oder Assekurata. Diese Agenturen analysieren die finanzielle Gesundheit von Versicherungsunternehmen und geben wertvolle Hinweise auf deren Stabilität.
  • Eigenkapitalquote: Eine hohe Eigenkapitalquote ist ein Indikator für die finanzielle Stabilität eines Versicherers. Sie zeigt, wie viel Eigenkapital im Verhältnis zu den Verbindlichkeiten vorhanden ist und gibt Aufschluss über die Fähigkeit, auch in Krisenzeiten Zahlungen zu leisten.
  • Rücklagenbildung: Informieren Sie sich darüber, wie der Versicherer Rücklagen bildet. Eine solide Rücklagenpolitik ist wichtig, um zukünftige Verpflichtungen, insbesondere in der Auszahlungsphase, erfüllen zu können.
  • Transparente Kommunikation: Ein vertrauenswürdiger Anbieter informiert seine Kunden transparent über finanzielle Entwicklungen und mögliche Risiken. Achten Sie darauf, wie der Versicherer mit seinen Kunden kommuniziert und ob er proaktiv über Änderungen informiert.
  • Historie und Erfahrung: Die Marktpräsenz und die Historie des Versicherers können ebenfalls Aufschluss über dessen Stabilität geben. Anbieter mit langjähriger Erfahrung und einer positiven Historie in der Schadenregulierung sind oft vertrauenswürdiger.

Die Wahl eines finanziell stabilen Versicherers ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar bleibt, wenn es darauf ankommt. Ein solider Anbieter kann im Insolvenzfall des Versicherungsnehmers die Ansprüche schützen und die finanzielle Zukunft sichern. Daher ist es ratsam, diese Faktoren sorgfältig zu prüfen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Einnahmen und Beitragserhöhungen: Risiken erkennen

Die Einnahmen und Beitragserhöhungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung sind zentrale Faktoren, die sowohl die finanzielle Stabilität des Versicherers als auch die Sicherheit der Ansprüche des Versicherungsnehmers beeinflussen. Ein Rückgang der Einnahmen kann zu erheblichen Herausforderungen führen, die sich direkt auf die Beitragshöhen auswirken können.

Sinkende Einnahmen können verschiedene Ursachen haben, wie beispielsweise eine steigende Anzahl von Leistungsfällen oder eine ungünstige Marktentwicklung. In solchen Fällen sind Versicherer gezwungen, die Netto- und Bruttobeiträge zu erhöhen, um ihre finanzielle Stabilität zu wahren. Dies kann für Versicherungsnehmer zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung führen, insbesondere wenn sie bereits in einer angespannten wirtschaftlichen Lage sind.

Ein weiterer Aspekt, den Versicherungsnehmer beachten sollten, ist die Möglichkeit, dass bei erkennbaren finanziellen Schwierigkeiten des Versicherers die Verträge in eine Auffanggesellschaft transferiert werden. Dies kann zwar kurzfristig die Ansprüche der Versicherungsnehmer schützen, jedoch besteht das Risiko, dass die Leistungen in der Zukunft nicht mehr den ursprünglichen Bedingungen entsprechen.

Zusätzlich sollten Versicherungsnehmer darauf achten, wie der Versicherer auf Veränderungen im Markt reagiert. Eine proaktive Kommunikation über mögliche Beitragserhöhungen und deren Gründe ist ein Zeichen für Transparenz und Vertrauen. Versicherer, die ihre Kunden frühzeitig informieren und alternative Lösungen anbieten, können dazu beitragen, Unsicherheiten zu minimieren.

Insgesamt ist es für Versicherungsnehmer wichtig, die berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar zu halten und sich über die finanziellen Rahmenbedingungen des Anbieters im Klaren zu sein. Eine fundierte Entscheidung bei der Wahl des Versicherers und ein aktives Monitoring der finanziellen Situation können dazu beitragen, die eigenen Ansprüche zu sichern und unerwartete Beitragserhöhungen zu vermeiden.

Auffangbecken Protektor: Schutz im Insolvenzfall

Das Auffangbecken Protektor ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Ansprüche von Versicherungsnehmern im Insolvenzfall. Es handelt sich um eine Einlagensicherung für Lebensversicherer in Deutschland, die speziell dafür konzipiert wurde, die finanziellen Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, wenn ein Versicherungsunternehmen in Schwierigkeiten gerät oder insolvent wird.

Im Kontext der berufsunfähigkeitsversicherung ist es entscheidend zu verstehen, dass die Leistungen, die aus dieser Versicherung resultieren, unter bestimmten Umständen als berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar gelten können. Das Auffangbecken Protektor greift in solchen Fällen, um sicherzustellen, dass die Ansprüche der Versicherungsnehmer nicht verloren gehen. Dies ist besonders relevant, wenn die Rentenleistungen aufgrund von Insolvenz des Versicherers gefährdet sind.

Die wichtigsten Funktionen des Auffangbeckens Protektor sind:

  • Schutz der Ansprüche: Im Falle einer Insolvenz des Versicherers werden die Ansprüche der Versicherungsnehmer durch das Auffangbecken gesichert. Dies bedeutet, dass die Versicherungsnehmer weiterhin auf ihre Leistungen zugreifen können, auch wenn der Versicherer zahlungsunfähig wird.
  • Finanzielle Stabilität: Das Auffangbecken sorgt dafür, dass die finanziellen Mittel für die Auszahlung der Ansprüche bereitstehen. Dies gibt den Versicherungsnehmern ein zusätzliches Gefühl der Sicherheit.
  • Transparente Informationen: Versicherungsnehmer werden über die Funktionsweise des Auffangbeckens und deren Rechte informiert. Dies ist wichtig, um das Vertrauen in das System aufrechtzuerhalten und um sicherzustellen, dass die Versicherungsnehmer wissen, wie sie im Falle einer Insolvenz vorgehen können.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Auffangbecken Protektor eine wertvolle Sicherheitsmaßnahme für Versicherungsnehmer darstellt. Es schützt nicht nur die Ansprüche im Insolvenzfall, sondern trägt auch zur allgemeinen Stabilität des Versicherungsmarktes bei. Versicherungsnehmer sollten sich über diese Absicherung informieren und die Bedeutung des Auffangbeckens für ihre berufsunfähigkeitsversicherung verstehen, um im Ernstfall gut vorbereitet zu sein.

Präzedenzfälle zur Berufsunfähigkeitsversicherung und Insolvenz

Präzedenzfälle zur Berufsunfähigkeitsversicherung und Insolvenz bieten wertvolle Einblicke in die rechtlichen Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen auf die Ansprüche der Versicherungsnehmer. Ein bekanntes Beispiel ist der Fall der Mannheimer Lebensversicherung, der in der Branche für Aufsehen sorgte und wichtige Lehren für zukünftige Versicherungsnehmer bereithält.

Im Fall der Mannheimer Lebensversicherung kam es zu einer Insolvenz, die zahlreiche Versicherungsnehmer betraf. Die Gerichte mussten entscheiden, welche Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung als berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar gelten und wie die Ansprüche der Versicherungsnehmer in der Insolvenz behandelt werden sollten. Die Entscheidungen in diesem Fall verdeutlichten, dass:

  • Rentenansprüche: Renten, die aufgrund von Körper- oder Gesundheitsverletzungen gezahlt werden, sind unpfändbar. Dies schützt die Existenzgrundlage der Versicherungsnehmer und stellt sicher, dass sie auch im Insolvenzfall weiterhin finanziell abgesichert sind.
  • Insolvenzmasse: Im Falle einer Insolvenz fallen die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung in die Insolvenzmasse, was bedeutet, dass sie zur Begleichung von Schulden herangezogen werden können, sofern sie nicht unter die Ausnahmen fallen.
  • Abtretung von Ansprüchen: Nur Ansprüche, die pfändbar sind, können abgetreten werden. Dies ist besonders relevant für Versicherungsnehmer, die in finanziellen Schwierigkeiten stecken und ihre Ansprüche möglicherweise an Gläubiger abtreten möchten.

Die Lehren aus solchen Präzedenzfällen sind für Versicherungsnehmer von großer Bedeutung. Sie verdeutlichen die Notwendigkeit, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Möglichkeiten des Pfändungsschutzes zu informieren. Versicherungsnehmer sollten sich bewusst sein, dass die berufsunfähigkeitsversicherung nicht nur eine Absicherung gegen Einkommensverlust darstellt, sondern auch in Krisenzeiten eine wichtige Rolle spielt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Präzedenzfälle wie der der Mannheimer Lebensversicherung wichtige Erkenntnisse über die Handhabung von Ansprüchen in der Insolvenz liefern. Versicherungsnehmer sollten sich aktiv mit diesen Themen auseinandersetzen, um ihre Ansprüche bestmöglich zu schützen und informierte Entscheidungen zu treffen.

Häufige Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung im Insolvenzverfahren

Die Häufigen Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung im Insolvenzverfahren bieten eine wertvolle Informationsquelle für Versicherungsnehmer, die sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und möglichen Risiken auseinandersetzen möchten. Hier sind einige der häufigsten Fragen und deren Antworten:

  • Was passiert mit meiner Berufsunfähigkeitsrente im Insolvenzfall?
    Im Falle einer Insolvenz des Versicherungsnehmers fällt die Berufsunfähigkeitsrente in die Insolvenzmasse. Dies bedeutet, dass die Ansprüche zur Begleichung von Schulden herangezogen werden können, sofern sie nicht unter die Ausnahmen fallen.
  • Sind Renten aus der Berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar?
    Grundsätzlich sind Renten, die aufgrund von Körper- oder Gesundheitsverletzungen gezahlt werden, unpfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Allerdings können unter bestimmten Umständen auch Renten pfändbar sein, wenn eine vollständige Befriedigung des Gläubigers auf anderem Wege nicht möglich ist (§ 850b Abs. 2 ZPO).
  • Wie kann ich meine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung schützen?
    Eine Möglichkeit, die Ansprüche zu schützen, besteht darin, rechtzeitig einen Antrag auf Umwandlung nach § 167 VVG zu stellen. Dadurch kann die Versicherung so gestaltet werden, dass sie den Anforderungen des § 851c ZPO entspricht und somit vor Pfändung geschützt ist.
  • Was sollte ich bei der Wahl meines Versicherers beachten?
    Achten Sie auf die finanzielle Stabilität des Anbieters, die Qualität der Risikoprüfung und die Transparenz der Vertragsbedingungen. Eine solide Finanzbasis des Versicherers ist entscheidend, um im Insolvenzfall abgesichert zu sein.
  • Wie oft können Beitragserhöhungen auftreten?
    Beitragserhöhungen können auftreten, wenn der Versicherer sinkende Einnahmen verzeichnet oder finanzielle Schwierigkeiten hat. Es ist wichtig, die Kommunikation des Versicherers zu verfolgen und sich über mögliche Änderungen rechtzeitig zu informieren.

Diese Fragen und Antworten bieten einen ersten Überblick über die wichtigsten Aspekte der berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar im Kontext von Insolvenz. Eine umfassende Beratung durch Fachleute kann helfen, individuelle Risiken besser zu verstehen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die eigenen Ansprüche zu sichern.

Rechtliche Rahmenbedingungen für den Pfändungsschutz

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Pfändungsschutz in der Berufsunfähigkeitsversicherung sind entscheidend, um die Ansprüche der Versicherungsnehmer im Insolvenzfall zu sichern. Diese Rahmenbedingungen sind in verschiedenen Gesetzen und Paragraphen festgelegt, die die Abtretung und Pfändung von Ansprüchen regeln.

Ein zentraler Aspekt ist die Differenzierung zwischen den Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis, der Anwartschaftsphase und der Auszahlungsphase. Nur Ansprüche, die als berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar gelten, können abgetreten werden. Dies ist im § 400 BGB verankert, der klarstellt, dass nur pfändbare Ansprüche abgetreten werden dürfen.

Die Pfändung von Renten ist ein weiterer wichtiger Punkt. Nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind Renten, die aufgrund von Körper- oder Gesundheitsverletzungen gezahlt werden, unpfändbar. Diese Regelung dient dem Schutz der Existenzgrundlage des Schuldners. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Unter bestimmten Umständen können Renten dennoch pfändbar sein, wenn eine vollständige Befriedigung des Gläubigers auf anderem Wege nicht möglich ist, wie in § 850b Abs. 2 ZPO festgelegt.

Im Falle einer Insolvenz des Versicherungsnehmers fallen die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung in die Insolvenzmasse. Dies bedeutet, dass die Ansprüche zur Begleichung von Schulden herangezogen werden können, sofern sie nicht unter die genannten Ausnahmen fallen. Daher ist es für Versicherungsnehmer von großer Bedeutung, sich über diese rechtlichen Rahmenbedingungen im Klaren zu sein, um ihre Ansprüche bestmöglich zu schützen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Pfändungsschutz in der Berufsunfähigkeitsversicherung komplex sind und eine sorgfältige Analyse erfordern. Versicherungsnehmer sollten sich aktiv mit diesen Themen auseinandersetzen, um informierte Entscheidungen zu treffen und ihre finanzielle Sicherheit zu gewährleisten.

Individueller Pfändungsschutz nach § 850i ZPO

Der individuelle Pfändungsschutz nach § 850i ZPO bietet eine wichtige rechtliche Möglichkeit für Versicherungsnehmer, ihre Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu schützen. Dieser Paragraph ermöglicht es dem Vollstreckungsgericht, auf Antrag zu entscheiden, dass bestimmte Leistungen unpfändbar sind, wenn sie für den Lebensunterhalt des Schuldners erforderlich sind.

Die Anwendung von § 850i ZPO ist besonders relevant für Personen, die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen auf ihre Berufsunfähigkeitsrente angewiesen sind. Diese Regelung stellt sicher, dass die Existenzgrundlage des Schuldners nicht gefährdet wird, indem sie ihm ermöglicht, die notwendigen Mittel für seinen Lebensunterhalt zu behalten. Dies ist besonders wichtig, da Rentenleistungen, die aus der Berufsunfähigkeitsversicherung resultieren, in der Regel als berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar gelten, es sei denn, sie fallen unter die Ausnahmen des § 850b ZPO.

Um den individuellen Pfändungsschutz in Anspruch zu nehmen, muss der Antragsteller nachweisen, dass die Leistungen für seinen Lebensunterhalt unerlässlich sind. Das Vollstreckungsgericht prüft dann die Umstände des Einzelfalls und entscheidet, ob die Leistungen unpfändbar sind. Dies kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn der Versicherungsnehmer in einer finanziellen Notlage ist und keine anderen Einkommensquellen zur Verfügung stehen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der individuelle Pfändungsschutz nach § 850i ZPO eine wertvolle Möglichkeit für Versicherungsnehmer darstellt, ihre Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu sichern. Durch die Inanspruchnahme dieses Schutzes können sie sicherstellen, dass ihre finanziellen Mittel im Falle einer Insolvenz oder einer anderen finanziellen Krise geschützt sind, was ihnen eine gewisse Sicherheit in unsicheren Zeiten bietet.

Fazit: Absicherung der Berufsunfähigkeitsversicherung im Insolvenzfall

Die Absicherung der Berufsunfähigkeitsversicherung im Insolvenzfall ist von entscheidender Bedeutung für Versicherungsnehmer, die sich vor finanziellen Risiken schützen möchten. Es ist wichtig, sich der verschiedenen Aspekte bewusst zu sein, die die berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar machen oder nicht. Eine fundierte Entscheidung kann nicht nur die eigene finanzielle Sicherheit gewährleisten, sondern auch die Existenzgrundlage im Ernstfall schützen.

Ein zentraler Punkt ist die Differenzierung zwischen den Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis, der Anwartschaftsphase und der Auszahlungsphase. Nur Ansprüche, die als pfändbar gelten, können abgetreten werden. Dies ist im § 400 BGB festgelegt. Daher sollten Versicherungsnehmer sicherstellen, dass sie sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Klaren sind, um ihre Ansprüche bestmöglich zu schützen.

Die Möglichkeit, die Berufsunfähigkeitsversicherung so umzugestalten, dass sie den Anforderungen des § 851c ZPO entspricht, ist ein wichtiger Schutzmechanismus. Dadurch können Versicherungsnehmer sicherstellen, dass ihre Leistungen im Insolvenzfall unangetastet bleiben. Zudem ist der individuelle Pfändungsschutz nach § 850i ZPO eine wertvolle Option, um sicherzustellen, dass die Leistungen für den Lebensunterhalt unpfändbar sind.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine proaktive Herangehensweise an die Absicherung der Berufsunfähigkeitsversicherung im Insolvenzfall unerlässlich ist. Versicherungsnehmer sollten sich umfassend informieren, rechtzeitig handeln und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Ansprüche zu sichern und die eigene finanzielle Zukunft zu schützen.


Wichtige Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung im Insolvenzverfahren

Was passiert mit meiner Berufsunfähigkeitsrente im Insolvenzfall?

Im Falle einer Insolvenz des Versicherungsnehmers fällt die Berufsunfähigkeitsrente in die Insolvenzmasse. Dies bedeutet, dass die Ansprüche zur Begleichung von Schulden herangezogen werden können, sofern sie nicht unter die Ausnahmen fallen.

Sind Renten aus der Berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar?

Grundsätzlich sind Renten, die aufgrund von Körper- oder Gesundheitsverletzungen gezahlt werden, unpfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Allerdings können unter bestimmten Umständen auch Renten pfändbar sein, wenn eine vollständige Befriedigung des Gläubigers auf anderem Wege nicht möglich ist (§ 850b Abs. 2 ZPO).

Wie kann ich meine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung schützen?

Eine Möglichkeit, die Ansprüche zu schützen, besteht darin, rechtzeitig einen Antrag auf Umwandlung nach § 167 VVG zu stellen. Dadurch kann die Versicherung so gestaltet werden, dass sie den Anforderungen des § 851c ZPO entspricht und somit vor Pfändung geschützt ist.

Was sollte ich bei der Wahl meines Versicherers beachten?

Achten Sie auf die finanzielle Stabilität des Anbieters, die Qualität der Risikoprüfung und die Transparenz der Vertragsbedingungen. Eine solide Finanzbasis des Versicherers ist entscheidend, um im Insolvenzfall abgesichert zu sein.

Wie oft können Beitragserhöhungen auftreten?

Beitragserhöhungen können auftreten, wenn der Versicherer sinkende Einnahmen verzeichnet oder finanzielle Schwierigkeiten hat. Es ist wichtig, die Kommunikation des Versicherers zu verfolgen und sich über mögliche Änderungen rechtzeitig zu informieren.

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Zusammenfassung des Artikels

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist im Insolvenzfall komplex, da nur bestimmte Ansprüche pfändbar sind; Renten aus Gesundheitsverletzungen bleiben in der Regel unpfändbar. Versicherungsnehmer sollten sich über ihre Rechte und den Pfändungsschutz informieren, um finanziell abgesichert zu sein.

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Nützliche Tipps zum Thema:

  1. Informieren Sie sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung, insbesondere die relevanten Paragraphen wie § 400 BGB und § 850b ZPO, um zu verstehen, welche Ansprüche pfändbar sind.
  2. Prüfen Sie, in welcher Phase sich Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung befindet (Anwartschaftsphase oder Auszahlungsphase) und welche Auswirkungen dies auf die Pfändbarkeit Ihrer Ansprüche hat.
  3. Nutzen Sie den individuellen Pfändungsschutz nach § 850i ZPO, um sicherzustellen, dass Ihre Leistungen für den Lebensunterhalt unpfändbar bleiben, falls Sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten.
  4. Wählen Sie einen finanziell stabilen Versicherer aus, der klare Regelungen zur Abtretung und Pfändung von Ansprüchen hat, um Ihre Ansprüche im Insolvenzfall zu schützen.
  5. Erwägen Sie, rechtzeitig einen Antrag auf Umwandlung nach § 167 VVG zu stellen, um Ihre Versicherung so zu gestalten, dass sie den Anforderungen des Pfändungsschutzes entspricht.

Anbieter im Vergleich (Vergleichstabelle)

Barmenia - Zahn90+BD

Zahnzusatzversicherung
Prophylaxe / PZR 80% bis max. 200 €/Jahr für Prophylaxe und prof. Zahnreinigung.
Zahnbehandlung 100%, Zahnstaffel beachten
Zahnersatz 90% inkl. GKV-Leistung, Zahnstaffel beachten.
Inlays/ Implantate 90% inkl. GKV-Leistung, inkl. Knochenaufbau, Zahnstaffel beachten.
Preis (Alter 30 ca. 21,20€ mtl / 60 Jahre ca. 47,50€ mtl)
Zahnstaffel Erstattung für Zahnersatz max. - 1.500,-EUR im 1.Kalenderjahr - 3.000,-EUR im 1.-2.Kalenderjahr - 4.500,-EUR im 1.-3.Kalenderjahr - 6.000,-EUR im 1.-4.Kalenderjahr. Ab dem 5. Jahr ohne Zahnstaffel-Begrenzung. 1. Jahr = Rumpfjahr.
Kieferorthopädie 100% bis zum 21. Lebensjahr bis max. Gesamterstattung 2000 EUR, Altersgrenze entfällt bei Unfall, Zahnstaffel beachten.
Annahmerichtlichen Ablehnung bei 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen. Leistungsausschluss für laufende, angeratene oder beabsichtigte Behandlungen.
Gesundheitsprüfung Tarif zahnBD ohne Gesundheitsprüfung.
Laufzeit Die Mindestvertragsdauer beträgt 12 Monate.
Kündigungsfrist Tägliche kündbar unter Einhaltung der Mindestvertragsdauer.

Hallesche ZE90+ZB100

Zahnzusatzversicherung
Prophylaxe / PZR Keine Erstattung
Zahnbehandlung 100% inkl. GKV-Leistung, Zahnstaffel beachten.
Zahnersatz 80% inkl. GKV-Leistung, bei regelm. Prophylaxe bis zu 90%, Zahnstaffel beachten.
Inlays/ Implantate 80% inkl. GKV-Leistung, bei regelm. Prophylaxe bis zu 90%, inkl. Knochenaufbau, Zahnstaffel beachten.
Preis Alter 30 ca. 18,90€ mtl. / Alter 60 ca. 40,90€ mtl.
Zahnstaffel Erstattung für Zahnersatz max. - 1.000,-EUR im 1.Kalenderjahr - 2.000,-EUR im 1.-2.Kalenderjahr - 3.000,-EUR im 1.-3.Kalenderjahr - 4.000,-EUR im 1.-4.Kalenderjahr - 5.000,-EUR im 1.-5.Kalenderjahr. Ab dem 6. Jahr ohne Zahnstaffel-Begrenzung. 1. Jahr = Rumpfjahr.
Kieferorthopädie 100% bis zum 18. Lebensjahr bis max. Gesamterstattung 1000 EUR, Zahnstaffel beachten.
Annahmerichtlichen Ablehnung bei - in Summe 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten oder mit herausnehmbarem Zahnersatz (Prothesen) ersetzten Zähnen - Ablehnung bei - Parodontose in den letzten 3 Jahren - angeratener Aufbissschiene - laufenden, angeratenen oder beabsichtigten Behandlungen.
Gesundheitsprüfung Muss abgelegt werden.
Laufzeit Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Jahre.
Kündigungsfrist Kündigungsfrist 3 Monate zur Hauptfälligkeit.

Barmenia - Zahn1H+BD

Zahnzusatzversicherung
Prophylaxe / PZR Prophylaxe und Bleaching bis 200,-€ p.a. inkl.
Zahnbehandlung 100%, Zahnstaffel beachten
Zahnersatz 100% zusammen mit der GKV-Leistung, Zahnstaffel beachten.
Inlays/ Implantate 100% zusammen mit der GKV-Leistung, inkl. Knochenaufbau, Zahnstaffel beachten.
Preis Alter 30 ca. 23,60€ mtl. / Alter 60 ca. 64,50€ mtl.
Zahnstaffel Erstattung für Zahnersatz max. - 1.500,-EUR im 1.Kalenderjahr - 3.000,-EUR im 1.-2.Kalenderjahr - 4.500,-EUR im 1.-3.Kalenderjahr - 6.000,-EUR im 1.-4.Kalenderjahr. Ab dem 5. Jahr ohne Zahnstaffel-Begrenzung. 1. Jahr = Rumpfjahr.
Kieferorthopädie 100% bis zum 21. Lebensjahr bis max. Gesamterstattung 2000 EUR, Altersgrenze entfällt bei Unfall, Zahnstaffel beachten.
Annahmerichtlichen Ablehnung bei 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen. Leistungsausschluss für laufende, angeratene oder beabsichtigte Behandlungen
Gesundheitsprüfung Tarif ZahnBD ohne Gesundheitsfragen
Laufzeit Die Mindestvertragsdauer beträgt 12 Monate.
Kündigungsfrist Tägliche kündbar unter Einhaltung der Mindestvertragsdauer.

Bayrische - Privat100

Zahnzusatzversicherung
Prophylaxe / PZR 100% für allgemeine Prophylaxe und prof. Zahnreinigung.
Zahnbehandlung 100% inkl. GKV- Leistung, Zahnstaffel beachten.
Zahnersatz 100% inkl. GKV- Leistung, Zahnstaffel beachten.
Inlays/ Implantate 100% inkl. GKV- Leistung, inkl. Knochenaufbau, Zahnstaffel beachten.
Preis Alter 30 ca. 30,05€ mtl. / Alter 60 ca. 84,14€ mtl.
Zahnstaffel Erstattung für Zahnbeh., Zahnersatz und Kieferorthopädie max. - 1.000,-EUR im 1.Kalenderjahr - 3.000.-EUR im 1.-2.Kalenderjahr - 6.000,-EUR im 1.-3.Kalenderjahr. Ab dem 4. Jahr ohne Zahnstaffel- Begrenzung. Keine Begrenzung bei Unfall.
Kieferorthopädie 100% bis zum 19. Lebensjahr bis max. Gesamterstattung 5000 EUR, Altersgrenze entfällt bei Unfall, Zahnstaffel beachten.
Annahmerichtlichen Ablehnung bei - 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen - laufenden, angeratenen oder beabsichtigten Behandlungen.
Gesundheitsprüfung Muss abgelegt werden.
Laufzeit Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Jahre. Keine max. Vertragslaufzeit. Kein max. Eintrittsalter.
Kündigungsfrist 3 Monate zum 31.12. nach Mindestvertragsdauer.

Hanse Merkur - EZL

Zahnzusatzversicherung
Prophylaxe / PZR Max. 130 €/Jahr für Prophylaxe und prof. Zahnreinigung. Max 65,-€ pro Behandlung.
Zahnbehandlung 100% der Restkosten nach evtl. GKV-Leistung.
Zahnersatz 100% inkl. GKV- Leistung, ohne GKV-Leistung 65%, Material-/Laborkosten gemäß Verzeichnis, Zahnstaffel beachten.
Inlays/ Implantate 100% inkl. GKV- Leistung, inkl. Knochenaufbau, Zahnstaffel beachten.
Preis Alter 30 ca. 30,85€ mtl. / Alter 60 ca. 69,51€ mtl.
Zahnstaffel Zahnersatz max. - 1.000,-EUR im 1.Versicherungsjahr - 2.000,-EUR im 1.-2.Versicherungsjahr - 3.000,-EUR im 1.-3.Versicherungsjahr - 4.000,-EUR im 1.-4.Versicherungsjahr. Ab dem 5. Jahr ohne Zahnstaffel- Begrenzung. Keine Begrenzung bei Unfall.
Kieferorthopädie Keine Erstattung.
Annahmerichtlichen Ablehnung bei 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen. 6,-EUR Risikozuschlag pro Zahn ab 1 fehlenden, nicht ersetzten Zahn. Leistungsausschluss bei - Parodontose in den letzten 3 Jahren - laufenden, angeratenen oder beabsichtigten Zahnersatz- Maßnahmen.
Gesundheitsprüfung Muss abgelegt werden.
Laufzeit Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Versicherungsjahre. Keine max. Vertragslaufzeit. Kein max. Eintrittsalter.
Kündigungsfrist 3 Monate zum 31.12. nach Mindestvertragsdauer.

Hanse Merkur - EZK

Zahnzusatzversicherung
Prophylaxe / PZR Max. 130 €/Jahr für Prophylaxe und prof. Zahnreinigung. Pro Behandlung 65,-€ max.
Zahnbehandlung 100% der Restkosten nach evtl. GKV-Leistung.
Zahnersatz 90% inkl. GKV- Leistung, ohne GKV-Leistung 50%, Material-/Laborkosten gemäß Verzeichnis, Zahnstaffel beachten.
Inlays/ Implantate 90% inkl. GKV- Leistung, sonst 50%, max. 6 Implantate im Oberkiefer und 4 im Unterkiefer, inkl. Knochenaufbau, Zahnstaffel beachten.
Preis Alter 30 ca. 21,81€ mtl. / Alter 60 ca. 49,27€ mtl.
Zahnstaffel Max. - 600,-EUR im 1.Versicherungsjahr - 1.200,-EUR im 1.-2.Versicherungsjahr - 1.800,-EUR im 1.-3.Versicherungsjahr - 2.400,-EUR im 1.-4.Versicherungsjahr. Ab dem 5. Jahr ohne Zahnstaffel- Begrenzung. Keine Begrenzung bei Unfall
Kieferorthopädie Keine Erstattung.
Annahmerichtlichen Ablehnung bei 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen. 3,-EUR Risikozuschlag pro Zahn ab 1 fehlenden, nicht ersetzten Zahn. Leistungsausschluss bei - Parodontose in den letzten 3 Jahren
Gesundheitsprüfung Muss abgelegt werden.
Laufzeit Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Versicherungsjahre.
Kündigungsfrist 3 Monate zum 31.12. nach Mindestvertragsdauer.
  Barmenia - Zahn90+BD Hallesche ZE90+ZB100 Barmenia - Zahn1H+BD Bayrische - Privat100 Hanse Merkur - EZL Hanse Merkur - EZK
  Barmenia - Zahn90+BD Hallesche ZE90+ZB100 Barmenia - Zahn1H+BD Bayrische - Privat100 Hanse Merkur - EZL Hanse Merkur - EZK
Prophylaxe / PZR 80% bis max. 200 €/Jahr für Prophylaxe und prof. Zahnreinigung. Keine Erstattung Prophylaxe und Bleaching bis 200,-€ p.a. inkl. 100% für allgemeine Prophylaxe und prof. Zahnreinigung. Max. 130 €/Jahr für Prophylaxe und prof. Zahnreinigung. Max 65,-€ pro Behandlung. Max. 130 €/Jahr für Prophylaxe und prof. Zahnreinigung. Pro Behandlung 65,-€ max.
Zahnbehandlung 100%, Zahnstaffel beachten 100% inkl. GKV-Leistung, Zahnstaffel beachten. 100%, Zahnstaffel beachten 100% inkl. GKV- Leistung, Zahnstaffel beachten. 100% der Restkosten nach evtl. GKV-Leistung. 100% der Restkosten nach evtl. GKV-Leistung.
Zahnersatz 90% inkl. GKV-Leistung, Zahnstaffel beachten. 80% inkl. GKV-Leistung, bei regelm. Prophylaxe bis zu 90%, Zahnstaffel beachten. 100% zusammen mit der GKV-Leistung, Zahnstaffel beachten. 100% inkl. GKV- Leistung, Zahnstaffel beachten. 100% inkl. GKV- Leistung, ohne GKV-Leistung 65%, Material-/Laborkosten gemäß Verzeichnis, Zahnstaffel beachten. 90% inkl. GKV- Leistung, ohne GKV-Leistung 50%, Material-/Laborkosten gemäß Verzeichnis, Zahnstaffel beachten.
Inlays/ Implantate 90% inkl. GKV-Leistung, inkl. Knochenaufbau, Zahnstaffel beachten. 80% inkl. GKV-Leistung, bei regelm. Prophylaxe bis zu 90%, inkl. Knochenaufbau, Zahnstaffel beachten. 100% zusammen mit der GKV-Leistung, inkl. Knochenaufbau, Zahnstaffel beachten. 100% inkl. GKV- Leistung, inkl. Knochenaufbau, Zahnstaffel beachten. 100% inkl. GKV- Leistung, inkl. Knochenaufbau, Zahnstaffel beachten. 90% inkl. GKV- Leistung, sonst 50%, max. 6 Implantate im Oberkiefer und 4 im Unterkiefer, inkl. Knochenaufbau, Zahnstaffel beachten.
Preis (Alter 30 ca. 21,20€ mtl / 60 Jahre ca. 47,50€ mtl) Alter 30 ca. 18,90€ mtl. / Alter 60 ca. 40,90€ mtl. Alter 30 ca. 23,60€ mtl. / Alter 60 ca. 64,50€ mtl. Alter 30 ca. 30,05€ mtl. / Alter 60 ca. 84,14€ mtl. Alter 30 ca. 30,85€ mtl. / Alter 60 ca. 69,51€ mtl. Alter 30 ca. 21,81€ mtl. / Alter 60 ca. 49,27€ mtl.
Zahnstaffel Erstattung für Zahnersatz max. - 1.500,-EUR im 1.Kalenderjahr - 3.000,-EUR im 1.-2.Kalenderjahr - 4.500,-EUR im 1.-3.Kalenderjahr - 6.000,-EUR im 1.-4.Kalenderjahr. Ab dem 5. Jahr ohne Zahnstaffel-Begrenzung. 1. Jahr = Rumpfjahr. Erstattung für Zahnersatz max. - 1.000,-EUR im 1.Kalenderjahr - 2.000,-EUR im 1.-2.Kalenderjahr - 3.000,-EUR im 1.-3.Kalenderjahr - 4.000,-EUR im 1.-4.Kalenderjahr - 5.000,-EUR im 1.-5.Kalenderjahr. Ab dem 6. Jahr ohne Zahnstaffel-Begrenzung. 1. Jahr = Rumpfjahr. Erstattung für Zahnersatz max. - 1.500,-EUR im 1.Kalenderjahr - 3.000,-EUR im 1.-2.Kalenderjahr - 4.500,-EUR im 1.-3.Kalenderjahr - 6.000,-EUR im 1.-4.Kalenderjahr. Ab dem 5. Jahr ohne Zahnstaffel-Begrenzung. 1. Jahr = Rumpfjahr. Erstattung für Zahnbeh., Zahnersatz und Kieferorthopädie max. - 1.000,-EUR im 1.Kalenderjahr - 3.000.-EUR im 1.-2.Kalenderjahr - 6.000,-EUR im 1.-3.Kalenderjahr. Ab dem 4. Jahr ohne Zahnstaffel- Begrenzung. Keine Begrenzung bei Unfall. Zahnersatz max. - 1.000,-EUR im 1.Versicherungsjahr - 2.000,-EUR im 1.-2.Versicherungsjahr - 3.000,-EUR im 1.-3.Versicherungsjahr - 4.000,-EUR im 1.-4.Versicherungsjahr. Ab dem 5. Jahr ohne Zahnstaffel- Begrenzung. Keine Begrenzung bei Unfall. Max. - 600,-EUR im 1.Versicherungsjahr - 1.200,-EUR im 1.-2.Versicherungsjahr - 1.800,-EUR im 1.-3.Versicherungsjahr - 2.400,-EUR im 1.-4.Versicherungsjahr. Ab dem 5. Jahr ohne Zahnstaffel- Begrenzung. Keine Begrenzung bei Unfall
Kieferorthopädie 100% bis zum 21. Lebensjahr bis max. Gesamterstattung 2000 EUR, Altersgrenze entfällt bei Unfall, Zahnstaffel beachten. 100% bis zum 18. Lebensjahr bis max. Gesamterstattung 1000 EUR, Zahnstaffel beachten. 100% bis zum 21. Lebensjahr bis max. Gesamterstattung 2000 EUR, Altersgrenze entfällt bei Unfall, Zahnstaffel beachten. 100% bis zum 19. Lebensjahr bis max. Gesamterstattung 5000 EUR, Altersgrenze entfällt bei Unfall, Zahnstaffel beachten. Keine Erstattung. Keine Erstattung.
Annahmerichtlichen Ablehnung bei 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen. Leistungsausschluss für laufende, angeratene oder beabsichtigte Behandlungen. Ablehnung bei - in Summe 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten oder mit herausnehmbarem Zahnersatz (Prothesen) ersetzten Zähnen - Ablehnung bei - Parodontose in den letzten 3 Jahren - angeratener Aufbissschiene - laufenden, angeratenen oder beabsichtigten Behandlungen. Ablehnung bei 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen. Leistungsausschluss für laufende, angeratene oder beabsichtigte Behandlungen Ablehnung bei - 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen - laufenden, angeratenen oder beabsichtigten Behandlungen. Ablehnung bei 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen. 6,-EUR Risikozuschlag pro Zahn ab 1 fehlenden, nicht ersetzten Zahn. Leistungsausschluss bei - Parodontose in den letzten 3 Jahren - laufenden, angeratenen oder beabsichtigten Zahnersatz- Maßnahmen. Ablehnung bei 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen. 3,-EUR Risikozuschlag pro Zahn ab 1 fehlenden, nicht ersetzten Zahn. Leistungsausschluss bei - Parodontose in den letzten 3 Jahren
Gesundheitsprüfung Tarif zahnBD ohne Gesundheitsprüfung. Muss abgelegt werden. Tarif ZahnBD ohne Gesundheitsfragen Muss abgelegt werden. Muss abgelegt werden. Muss abgelegt werden.
Laufzeit Die Mindestvertragsdauer beträgt 12 Monate. Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Jahre. Die Mindestvertragsdauer beträgt 12 Monate. Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Jahre. Keine max. Vertragslaufzeit. Kein max. Eintrittsalter. Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Versicherungsjahre. Keine max. Vertragslaufzeit. Kein max. Eintrittsalter. Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Versicherungsjahre.
Kündigungsfrist Tägliche kündbar unter Einhaltung der Mindestvertragsdauer. Kündigungsfrist 3 Monate zur Hauptfälligkeit. Tägliche kündbar unter Einhaltung der Mindestvertragsdauer. 3 Monate zum 31.12. nach Mindestvertragsdauer. 3 Monate zum 31.12. nach Mindestvertragsdauer. 3 Monate zum 31.12. nach Mindestvertragsdauer.
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