Berufsunfähigkeitsversicherung: Wann abschließen und was gilt bei Long-COVID?

29.04.2025 14 mal gelesen 0 Kommentare

Berufsunfähigkeitsversicherung: Wann ist der richtige Zeitpunkt für den Abschluss?

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, steht schnell vor dem finanziellen Ruin. Zwar gibt es die staatliche Erwerbsminderungsrente, doch diese reicht laut T-Online oft nicht aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zahlt im Ernstfall eine monatliche Rente, deren Höhe im Vertrag festgelegt wird – unabhängig vom bisherigen Einkommen.

Experten des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfehlen, die BU möglichst früh abzuschließen. Auch wer noch keinen Beruf ausübt, kann durch Unfall oder Krankheit dauerhaft berufsunfähig werden. Für junge Menschen gibt es spezielle Einsteiger-Tarife mit günstigeren Prämien und einer höheren Wahrscheinlichkeit, die Gesundheitsprüfung zu bestehen. Die maximale BU-Rente ist für Schüler, Auszubildende oder Studierende begrenzt. Daher rät die GDV-Sprecherin zu Verträgen mit Nachversicherungsgarantie, bei denen die Rente nach Ausbildungsende ohne erneute Gesundheitsprüfung angepasst werden kann.

Besonderheiten gelten für angehende Soldaten: Hier spricht man von Dienstunfähigkeit. Beim Abschluss sollte auf eine Dienstunfähigkeitsklausel und die Mitversicherung von Auslandseinsätzen geachtet werden.

Empfehlung Begründung
Früher Abschluss Günstigere Prämien, bessere Chancen bei Gesundheitsprüfung
Nachversicherungsgarantie Erhöhung der BU-Rente nach Ausbildung ohne neue Gesundheitsprüfung
Dienstunfähigkeitsklausel Wichtig für Soldaten, auch Auslandseinsätze beachten

Infobox: Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte möglichst früh abgeschlossen werden. Für junge Menschen sind Einsteiger-Tarife und Nachversicherungsgarantien besonders sinnvoll. Bei Soldaten ist auf spezielle Klauseln zu achten. (Quelle: T-Online)

Berufsunfähigkeitsversicherung bei Long-COVID und Post-COVID: Wann zahlt die Versicherung?

Die Corona-Pandemie hat viele Menschen mit langfristigen gesundheitlichen Folgen wie Long-COVID oder Post-COVID konfrontiert. Laut Anwalt.de unterscheiden sich die beiden Begriffe in der Dauer der Symptome: Long-COVID besteht, wenn Beschwerden wie Müdigkeit, Atemprobleme oder Konzentrationsstörungen länger als vier Wochen nach der Infektion anhalten. Post-COVID liegt vor, wenn die Symptome sogar zwölf Wochen oder länger bestehen. Studien zählen bis zu 200 verschiedene Long-COVID-Symptome, darunter Fatigue-Syndrom (CFS), „Brain Fog“, Kopfschmerzen, Sprachstörungen, Muskelschmerzen, Husten, Kurzatmigkeit, Fieber, Geschmacks- und Geruchsstörungen sowie psychische Beschwerden wie Depressionen und Angst.

Ob eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei Long-COVID oder Post-COVID zahlt, hängt von den vertraglichen Bedingungen ab. In der Regel gilt: „Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Beruf zu mindestens 6 Monate und zu mindestens 50% nicht mehr ausgeübt werden kann.“ Jeder Fall wird individuell geprüft. Entscheidend ist, dass die Symptome zu einer dauerhaften, nachweisbaren Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit führen. Wer seine Arbeit mit Anpassungen fortsetzen kann, erhält möglicherweise keine Leistungen. Besonders betroffen sind Berufe, die hohe Konzentration über längere Zeit erfordern.

Für die Anerkennung der Berufsunfähigkeit sind ärztliche Gutachten, medizinische Berichte und Atteste unerlässlich. Häufig werden Fachärzte für Neurologie, Pneumologie oder Psychiatrie hinzugezogen. Erst nach Bewilligung des Leistungsantrags zahlt die Versicherung. Die genaue Darstellung des bisherigen Berufs und die Auswirkungen der Erkrankung sind im Antrag besonders wichtig.

  • Medizinische Dokumentation: Symptome und deren Auswirkungen sollten vom Arzt genau dokumentiert werden.
  • Rechtliche Beratung: Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann beim Leistungsantrag und im Streitfall unterstützen.
  • Einspruch und Klage: Bei Ablehnung der Leistung kann auch der Rechtsweg beschritten werden.
„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Beruf zu mindestens 6 Monate und zu mindestens 50% nicht mehr ausgeübt werden kann.“ (Anwalt.de)

Infobox: Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt bei Long-COVID oder Post-COVID, wenn eine dauerhafte und nachweisbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Jeder Fall wird individuell geprüft. Eine umfassende medizinische Dokumentation und rechtliche Unterstützung sind ratsam. (Quelle: Anwalt.de)

Quellen:

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Zahnstaffel Erstattung für Zahnersatz max. - 1.500,-EUR im 1.Kalenderjahr - 3.000,-EUR im 1.-2.Kalenderjahr - 4.500,-EUR im 1.-3.Kalenderjahr - 6.000,-EUR im 1.-4.Kalenderjahr. Ab dem 5. Jahr ohne Zahnstaffel-Begrenzung. 1. Jahr = Rumpfjahr. Erstattung für Zahnersatz max. - 1.000,-EUR im 1.Kalenderjahr - 2.000,-EUR im 1.-2.Kalenderjahr - 3.000,-EUR im 1.-3.Kalenderjahr - 4.000,-EUR im 1.-4.Kalenderjahr - 5.000,-EUR im 1.-5.Kalenderjahr. Ab dem 6. Jahr ohne Zahnstaffel-Begrenzung. 1. Jahr = Rumpfjahr. Erstattung für Zahnersatz max. - 1.500,-EUR im 1.Kalenderjahr - 3.000,-EUR im 1.-2.Kalenderjahr - 4.500,-EUR im 1.-3.Kalenderjahr - 6.000,-EUR im 1.-4.Kalenderjahr. Ab dem 5. Jahr ohne Zahnstaffel-Begrenzung. 1. Jahr = Rumpfjahr. Erstattung für Zahnbeh., Zahnersatz und Kieferorthopädie max. - 1.000,-EUR im 1.Kalenderjahr - 3.000.-EUR im 1.-2.Kalenderjahr - 6.000,-EUR im 1.-3.Kalenderjahr. Ab dem 4. Jahr ohne Zahnstaffel- Begrenzung. Keine Begrenzung bei Unfall. Zahnersatz max. - 1.000,-EUR im 1.Versicherungsjahr - 2.000,-EUR im 1.-2.Versicherungsjahr - 3.000,-EUR im 1.-3.Versicherungsjahr - 4.000,-EUR im 1.-4.Versicherungsjahr. Ab dem 5. Jahr ohne Zahnstaffel- Begrenzung. Keine Begrenzung bei Unfall. Max. - 600,-EUR im 1.Versicherungsjahr - 1.200,-EUR im 1.-2.Versicherungsjahr - 1.800,-EUR im 1.-3.Versicherungsjahr - 2.400,-EUR im 1.-4.Versicherungsjahr. Ab dem 5. Jahr ohne Zahnstaffel- Begrenzung. Keine Begrenzung bei Unfall
Kieferorthopädie 100% bis zum 21. Lebensjahr bis max. Gesamterstattung 2000 EUR, Altersgrenze entfällt bei Unfall, Zahnstaffel beachten. 100% bis zum 18. Lebensjahr bis max. Gesamterstattung 1000 EUR, Zahnstaffel beachten. 100% bis zum 21. Lebensjahr bis max. Gesamterstattung 2000 EUR, Altersgrenze entfällt bei Unfall, Zahnstaffel beachten. 100% bis zum 19. Lebensjahr bis max. Gesamterstattung 5000 EUR, Altersgrenze entfällt bei Unfall, Zahnstaffel beachten. Keine Erstattung. Keine Erstattung.
Annahmerichtlichen Ablehnung bei 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen. Leistungsausschluss für laufende, angeratene oder beabsichtigte Behandlungen. Ablehnung bei - in Summe 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten oder mit herausnehmbarem Zahnersatz (Prothesen) ersetzten Zähnen - Ablehnung bei - Parodontose in den letzten 3 Jahren - angeratener Aufbissschiene - laufenden, angeratenen oder beabsichtigten Behandlungen. Ablehnung bei 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen. Leistungsausschluss für laufende, angeratene oder beabsichtigte Behandlungen Ablehnung bei - 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen - laufenden, angeratenen oder beabsichtigten Behandlungen. Ablehnung bei 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen. 6,-EUR Risikozuschlag pro Zahn ab 1 fehlenden, nicht ersetzten Zahn. Leistungsausschluss bei - Parodontose in den letzten 3 Jahren - laufenden, angeratenen oder beabsichtigten Zahnersatz- Maßnahmen. Ablehnung bei 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen. 3,-EUR Risikozuschlag pro Zahn ab 1 fehlenden, nicht ersetzten Zahn. Leistungsausschluss bei - Parodontose in den letzten 3 Jahren
Gesundheitsprüfung Tarif zahnBD ohne Gesundheitsprüfung. Muss abgelegt werden. Tarif ZahnBD ohne Gesundheitsfragen Muss abgelegt werden. Muss abgelegt werden. Muss abgelegt werden.
Laufzeit Die Mindestvertragsdauer beträgt 12 Monate. Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Jahre. Die Mindestvertragsdauer beträgt 12 Monate. Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Jahre. Keine max. Vertragslaufzeit. Kein max. Eintrittsalter. Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Versicherungsjahre. Keine max. Vertragslaufzeit. Kein max. Eintrittsalter. Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Versicherungsjahre.
Kündigungsfrist Tägliche kündbar unter Einhaltung der Mindestvertragsdauer. Kündigungsfrist 3 Monate zur Hauptfälligkeit. Tägliche kündbar unter Einhaltung der Mindestvertragsdauer. 3 Monate zum 31.12. nach Mindestvertragsdauer. 3 Monate zum 31.12. nach Mindestvertragsdauer. 3 Monate zum 31.12. nach Mindestvertragsdauer.
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