BGH-Urteil stärkt Versicherte: Krankentagegeld-Kürzungen unzulässig, Nachzahlungen möglich

08.04.2025 31 mal gelesen 0 Kommentare

Krankentagegeld-Versicherung: Gerichtsurteil stärkt Versicherte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass private Krankenversicherer wie die DKV unzulässige Kürzungen des Krankentagegeldes nicht vornehmen dürfen. Ein Versicherter, der 2017 eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen hatte, erhielt während einer längeren Krankheit im Jahr 2020 weniger Tagegeld als ursprünglich vereinbart. Die DKV berief sich auf eine nachträglich eingeführte Kürzungsklausel, die jedoch vom BGH als unwirksam erklärt wurde. Der Versicherer muss dem Betroffenen nun 9.450 Euro nachzahlen (Az. IV ZR 32/24).

Die ursprüngliche Kürzungsklausel, die in vielen Verträgen branchenüblich war, wurde bereits 2016 vom BGH für unwirksam erklärt. Der Grund: Die Klausel war unklar formuliert und verstieß gegen das Transparenzgebot. Auch der Versuch der DKV, die Klausel 2018 durch eine neue Regelung zu ersetzen, wurde vom Gericht abgelehnt. Versicherte können unzulässige Kürzungen bis zu drei Jahre rückwirkend zurückfordern.

„Ohne Herabsetzungsmöglichkeit des Krankentagegeldes bei Einkommensminderung würde der Tagegeld-Versicherte die Möglichkeit haben, ein höheres Einkommen zu erzielen, als er in gesunden Tagen tatsächlich erwirtschaften würde“, argumentierte die DKV. Der BGH wies dies jedoch zurück.

Zusammenfassung: Versicherte sollten ihre Verträge prüfen, da unzulässige Kürzungen rückwirkend eingefordert werden können. Eine Rechtsschutzversicherung kann hierbei hilfreich sein. (Quelle: Stiftung Warentest)

Erneute Beitragserhöhungen bei Krankenkassen

Zum 1. April 2025 erhöhen vier Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge, was rund 800.000 Versicherte betrifft. Die BKK24 hebt ihren Beitrag von 3,25 % auf 4,39 % an, während die BKK Salzgitter von 2,8 % auf 3,5 % steigt. Die BKK VerbundPlus erhöht auf 3,89 % und die mhplus Betriebskrankenkasse auf 3,29 %. Diese Anpassungen erfolgen aufgrund eines Defizits von 6 Milliarden Euro im deutschen Gesundheitssystem.

Versicherte haben bei Beitragserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht und können die Krankenkasse wechseln. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) kann sich insbesondere für Höchstverdiener lohnen, da die Beiträge dort oft niedriger sind. Allerdings ist der Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung mit Hürden verbunden.

Zusammenfassung: Beitragserhöhungen belasten Versicherte weiter. Ein Wechsel der Krankenkasse oder in die PKV kann finanzielle Vorteile bringen. (Quelle: inFranken.de)

PKV bleibt stabil, Prävention jedoch eingeschränkt

Die private Krankenversicherung (PKV) zeigt sich laut einer Studie von Zielke Research mit einer durchschnittlichen Solvency-II-Quote von über 515 % stabil. Einige Anbieter wie Allianz, Debeka und Signal Iduna wurden als besonders solide eingestuft, während kleinere Gesellschaften wie Central und Hallesche Schwächen aufweisen. Trotz der Stabilität bleibt die veraltete Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ein Problem, da sie nicht an moderne Behandlungen angepasst wurde.

Ein weiteres Hindernis ist die fehlende Förderung von Präventionsmaßnahmen in der PKV. Während gesetzliche Krankenkassen Gesundheitsprogramme unterstützen, verhindert die Finanzaufsicht solche Angebote im privaten Bereich. Experten fordern, dass Prävention stärker in den Fokus rückt, um langfristig Kosten zu senken und die Versorgung zu verbessern.

Zusammenfassung: Die PKV bleibt finanziell stabil, doch Reformen bei der GOÄ und Präventionsmaßnahmen sind dringend erforderlich. (Quelle: Versicherungsbote)

Quellen:

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Kieferorthopädie 100% bis zum 21. Lebensjahr bis max. Gesamterstattung 2000 EUR, Altersgrenze entfällt bei Unfall, Zahnstaffel beachten. 100% bis zum 18. Lebensjahr bis max. Gesamterstattung 1000 EUR, Zahnstaffel beachten. 100% bis zum 21. Lebensjahr bis max. Gesamterstattung 2000 EUR, Altersgrenze entfällt bei Unfall, Zahnstaffel beachten. 100% bis zum 19. Lebensjahr bis max. Gesamterstattung 5000 EUR, Altersgrenze entfällt bei Unfall, Zahnstaffel beachten. Keine Erstattung. Keine Erstattung.
Annahmerichtlichen Ablehnung bei 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen. Leistungsausschluss für laufende, angeratene oder beabsichtigte Behandlungen. Ablehnung bei - in Summe 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten oder mit herausnehmbarem Zahnersatz (Prothesen) ersetzten Zähnen - Ablehnung bei - Parodontose in den letzten 3 Jahren - angeratener Aufbissschiene - laufenden, angeratenen oder beabsichtigten Behandlungen. Ablehnung bei 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen. Leistungsausschluss für laufende, angeratene oder beabsichtigte Behandlungen Ablehnung bei - 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen - laufenden, angeratenen oder beabsichtigten Behandlungen. Ablehnung bei 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen. 6,-EUR Risikozuschlag pro Zahn ab 1 fehlenden, nicht ersetzten Zahn. Leistungsausschluss bei - Parodontose in den letzten 3 Jahren - laufenden, angeratenen oder beabsichtigten Zahnersatz- Maßnahmen. Ablehnung bei 4 oder mehr fehlenden, nicht ersetzten Zähnen. 3,-EUR Risikozuschlag pro Zahn ab 1 fehlenden, nicht ersetzten Zahn. Leistungsausschluss bei - Parodontose in den letzten 3 Jahren
Gesundheitsprüfung Tarif zahnBD ohne Gesundheitsprüfung. Muss abgelegt werden. Tarif ZahnBD ohne Gesundheitsfragen Muss abgelegt werden. Muss abgelegt werden. Muss abgelegt werden.
Laufzeit Die Mindestvertragsdauer beträgt 12 Monate. Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Jahre. Die Mindestvertragsdauer beträgt 12 Monate. Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Jahre. Keine max. Vertragslaufzeit. Kein max. Eintrittsalter. Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Versicherungsjahre. Keine max. Vertragslaufzeit. Kein max. Eintrittsalter. Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Versicherungsjahre.
Kündigungsfrist Tägliche kündbar unter Einhaltung der Mindestvertragsdauer. Kündigungsfrist 3 Monate zur Hauptfälligkeit. Tägliche kündbar unter Einhaltung der Mindestvertragsdauer. 3 Monate zum 31.12. nach Mindestvertragsdauer. 3 Monate zum 31.12. nach Mindestvertragsdauer. 3 Monate zum 31.12. nach Mindestvertragsdauer.
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