Gibt es eine Mindestlaufzeit für die bAV?
Autor: Redaktionsteam
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Kategorie: Altersvorsorge
Zusammenfassung: Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ein Teil des deutschen Rentensystems, bei dem Arbeitnehmer Teile ihres Gehalts steuerbegünstigt für das Alter sparen können, wobei verschiedene Durchführungswege existieren und die bAV im Insolvenzfall abgesichert ist. Die rechtlichen Grundlagen der bAV sind vor allem im Betriebsrentengesetz verankert, welches Ansprüche auf Entgeltumwandlung regelt und zusammen mit Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht die Rahmenbedingungen festlegt; Mindestlaufzeiten werden individuell vereinbart, während Ausnahmen Flexibilität bieten und erworbene Anwartschaften grundsätzlich auch beim Jobwechsel übertragbar sind.
Beginn der Rentenauszahlung: 60 oder 62 Jahre?
Der frühestmögliche Beginn der Rentenauszahlung aus einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) hängt vom Datum der Versorgungszusage ab:
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Versorgungszusagen bis 31. Dezember 2011: Die Rentenzahlung kann ab dem 60. Lebensjahr beginnen.
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Versorgungszusagen ab 1. Januar 2012: Die Rentenzahlung ist frühestens ab dem 62. Lebensjahr möglich.
Diese Regelungen gelten für steuerlich geförderte bAV-Verträge wie Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds.
Mindestlaufzeit und Unverfallbarkeit
Die Mindestlaufzeit einer bAV ist nicht gesetzlich festgelegt, doch die sogenannte Unverfallbarkeit spielt eine zentrale Rolle:
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Bei Entgeltumwandlung: Anwartschaften sind sofort unverfallbar.
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Bei arbeitgeberfinanzierter bAV ab 2018: Unverfallbarkeit tritt ein, wenn der Arbeitnehmer mindestens 21 Jahre alt ist und die Zusage mindestens drei Jahre besteht.
So wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer ihre Ansprüche auch beim vorzeitigen Ausscheiden behalten.
Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Unternehmen
Beim vorzeitigen Ausscheiden gelten folgende Regeln:
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Unverfallbare Anwartschaften bleiben bestehen und können beitragsfrei gestellt oder auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.
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Nicht unverfallbare Anwartschaften können bei Nichteinhaltung der Fristen verfallen.
Ein frühzeitiges Ausscheiden sollte sorgfältig geplant werden, um Verluste zu vermeiden.
Kündigungsmöglichkeiten der bAV
Eine Kündigung der bAV ist in der Regel nicht vorgesehen. Stattdessen kann die Beitragszahlung eingestellt werden, wodurch der Vertrag beitragsfrei gestellt wird. Dies kann jedoch zu geringeren Rentenleistungen und steuerlichen Nachteilen führen.
Steuerliche Aspekte
Beiträge zur bAV sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialabgabenfrei. Die spätere Rentenzahlung unterliegt der nachgelagerten Besteuerung, was im Ruhestand oft zu einer geringeren Steuerlast führt. Eine vorzeitige Kündigung kann zur Rückforderung der steuerlichen Vorteile führen.
Fazit
Die bAV ist eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Rente und bietet viele Vorteile – insbesondere steuerlich. Damit sie ihre volle Wirkung entfalten kann, sollten Beginn, Unverfallbarkeit, Mindestlaufzeit und steuerliche Rahmenbedingungen frühzeitig bedacht werden. Die bAV verlangt Planung, bietet dafür aber langfristige Sicherheit und Stabilität für das Alter.