Was passiert mit meiner bAV bei einem Arbeitgeberwechsel?

26.03.2024 494 mal gelesen 0 Kommentare
  • Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) kann beim Arbeitgeberwechsel entweder übertragen oder privat fortgeführt werden.
  • Falls der neue Arbeitgeber ein ähnliches bAV-Modell anbietet, ist eine Übertragung der angesparten Beträge meist möglich.
  • Bei Nichtübertragbarkeit oder bei Wunsch nach einer privaten Fortführung können bestehende Anwartschaften in einen privaten Vertrag umgewandelt werden.

Verständnis der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine wichtige Säule der Alterssicherung in Deutschland. Sie ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, neben der gesetzlichen Rente eine zusätzliche Vorsorge zu treffen. Die Beiträge werden direkt vom Bruttolohn abgezogen, was Steuer- und Sozialversicherungsvorteile mit sich bringt. Diese Form der Altersvorsorge wird entweder durch den Arbeitgeber finanziert oder durch Eigenbeiträge der Beschäftigten - oft auch durch eine Kombination aus beidem.

Es gibt verschiedene Durchführungswege der bAV, wie zum Beispiel die Direktversicherung, die Pensionskasse, die Unterstützungskasse und den Pensionsfonds. Jeder dieser Wege hat spezifische Merkmale und Vorteile. Die Auswahl des Durchführungsweges hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Präferenzen des Arbeitgebers und die individuelle Situation der Mitarbeitenden. Entscheidend für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist zudem, dass die angesparten Beträge und damit die späteren Zahlungen in der Regel sicher sind - auch im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers.

Ein weiterer wesentlicher Vorteil der bAV ist die Möglichkeit der Portabilität. Das bedeutet, dass die angesparten Ansprüche beim Wechsel des Arbeitgebers grundsätzlich erhalten bleiben und unter bestimmten Voraussetzungen mitgenommen werden können. Dies sorgt für Flexibilität im Berufsleben und trägt dazu bei, dass die Versorgungslücke im Alter minimiert wird.

Grundlagen des Arbeitgeberwechsels und der bAV

Ein Arbeitgeberwechsel kann viele Gründe haben, sei es ein beruflicher Aufstieg, eine neue Herausforderung oder einfach der Wunsch nach Veränderung. Bei diesem Schritt ist es wichtig, sich über die Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge im Klaren zu sein. Ihr angesammeltes Kapital in der bAV ist ein wertvolles Gut, das Sie auf Ihrem beruflichen Weg begleiten sollte.

Bisher waren bei einem Unternehmenswechsel zwei wesentliche Punkte zu beachten: die Unverfallbarkeit Ihrer Ansprüche und die Mitnahme der bAV. Unverfallbar bedeutet, dass Ihre Ansprüche aus der bAV erhalten bleiben, sofern Sie eine bestimmte Betriebszugehörigkeit erreicht oder bestimmte Altersgrenzen überschritten haben. Die genauen Regelungen hierzu finden sich im Betriebsrentengesetz.

Bei einem Arbeitgeberwechsel stehen Ihnen im Prinzip drei Optionen für Ihre bestehende bAV zur Auswahl. Sie können diese:

  1. beim alten Arbeitgeber weiterführen,
  2. auf den neuen Arbeitgeber übertragen oder
  3. sich die Versorgungsanwartschaften auszahlen lassen, falls die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Diese Entscheidung sollte wohlüberlegt sein, denn sie hat langfristige Auswirkungen auf Ihre finanzielle Zukunft im Alter. Dabei spielen Faktoren wie Ihre Karriereplanung, die Konditionen der neuen betrieblichen Altersvorsorge und die Bedingungen einer möglichen Übertragung eine bedeutende Rolle. Auch die individuellen Regelungen Ihres bisherigen Versorgungswerkes müssen in die Überlegungen miteinbezogen werden.

Übertragung und Fortführung der betrieblichen Altersvorsorge

Vorteile Nachteile
Möglichkeit der Übertragung auf neuen Arbeitgeber Unterschiedliche Versorgungswerke können problematisch sein
Fortführung der bAV durch Eigenbeiträge Eventuell anfallende Gebühren und Verwaltungskosten
Unverfallbarkeit der Anwartschaften nach gesetzlicher Frist Risiko von Rentenlücke bei Nichtweiterführung der bAV
Mitnahme des angesparten Kapitals ist oft möglich Mögliche Inkompatibilität der bAV-Modelle
Steuerliche Förderung bleibt bei Fortführung bestehen Beitragsfreistellung kann zur Verringerung der Rendite führen

Übertragung der bAV: Was Sie wissen müssen

Die Übertragung der betrieblichen Altersvorsorge ist ein wesentlicher Aspekt bei einem Arbeitgeberwechsel, der gut durchdacht sein will. Falls Ihr neuer Arbeitgeber zustimmt, können Sie Ihre bestehenden Anwartschaften auf ihn übertragen. Dazu ist es notwendig, dass die bAV-Anbieter von beiden Seiten – Ihrem alten und Ihrem neuen Arbeitgeber – gemeinsame Wege finden, um die übertragung zu ermöglichen.

In der Regel sollte die Übertragung auf den neuen Arbeitgeber ohne Verluste möglich sein. Dennoch können bestimmte Übertragungshürden existieren, etwa wenn die Durchführungswege der bAV bei beiden Arbeitgebern unterschiedlich sind. Hier ist es ratsam, sich im Vorfeld detailliert zu informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Übertragung sollte nahtlos und ohne Lücken erfolgen, um eine lückenlose Vorsorge für das Alter zu gewährleisten.

Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Arbeitgeber einem Wechsel der bAV zustimmen müssen. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Übernahme der bAV durch den neuen Betrieb. Sollte keine Übertragung möglich sein, können Sie Ihre bAV beispielsweise privat weiterführen oder ruhen lassen.

Wichtig für eine erfolgreiche Übertragung ist der Übertragungswert. Dieser sollte der Summe Ihrer eingezahlten Beiträge und der Arbeitgeberzuschüsse sowie der bis dato erwirtschafteten Erträge entsprechen. Für die Ermittlung des genauen Übertragungswerts und die Einleitung des Transfers ist zumeist die Unterstützung durch Spezialisten aus den Personal- oder Finanzabteilungen beider Unternehmen sinnvoll.

Rechtliche Rahmenbedingungen bei einem Wechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel sind die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der bAV von höchster Bedeutung. Zentral sind hier die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), die festlegen, wann und wie Ansprüche unverfallbar werden und was bei einem Wechsel geschieht. Gemäß BetrAVG haben Arbeitnehmende einen Anspruch auf die sogenannte Unverfallbarkeit ihrer Betriebsrente, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat.

Ein weiteres wichtiges Gesetz ist das AltZertG (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz), welches bestimmte Anforderungen an zertifizierte Altersvorsorgeverträge stellt. Zudem spielen die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Rolle, vor allem im Hinblick auf steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen der bAV.

Darüber hinaus sind auch individualvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden von Bedeutung. Hierunter fallen speziell vertragliche Regelungen bezüglich Wartezeiten, Fristen und Kündigungsmodalitäten der bAV, die individuell zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden.

Es empfiehlt sich, bei einem Arbeitgeberwechsel immer frühzeitig rechtliche Beratung einzuholen und bestehende Verträge sowie die betrieblichen Verhältnisse genau zu prüfen. Eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen hilft, die eigenen Ansprüche zu sichern und mögliche Nachteile bei der Altersvorsorge zu vermeiden.

Optionen für Ihre bAV nach dem Arbeitgeberwechsel

Das Verlassen eines Unternehmens muss nicht das Ende Ihrer betrieblichen Altersvorsorge bedeuten. Es gibt vielfältige Optionen, die Ihnen nach dem Wechsel offenstehen, um Ihre bAV fortzuführen oder anzupassen. Eine Option könnte sein, die bAV bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber ruhen zu lassen. Dadurch bleiben Ihre angesparten Anrechte bestehen und die Versicherung zahlt im Rentenalter Leistungen aus.

Eine andere Möglichkeit ist die Fortführung der bAV bei Ihrem neuen Arbeitgeber. Diese Option hängt jedoch davon ab, ob der neue Arbeitgeber bereit ist, die bestehende Versorgung zu übernehmen. Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer neuen Personalabteilung und stellen Sie sicher, dass Sie alle nötigen Informationen erhalten, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.

Falls eine Übernahme durch den neuen Arbeitgeber nicht möglich ist oder Sie andere Pläne haben, können Sie Ihre bAV auch auf einen privaten Rentenversicherungsvertrag übertragen. Dies könnte besonders interessant sein, wenn Sie mehr Flexibilität in der Gestaltung Ihrer Vorsorge wünschen oder sich die Rahmenbedingungen durch den Wechsel merklich verbessern würden.

Letztendlich sollten Sie jede Option hinsichtlich Ihrer persönlichen und finanziellen Lage abwägen. Es kann hilfreich sein, sich von einem finanziellen Berater oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützen zu lassen, um sicherzustellen, dass Ihre Entscheidung Ihrem langfristigen Vorsorgeplan und Ihren beruflichen Zielen dient.

Direktversicherung und Arbeitgeberwechsel: Besonderheiten

Im Kontext von Direktversicherungen bringt ein Arbeitgeberwechsel spezielle Überlegungen mit sich. Die Direktversicherung gehört zu den Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge und zeichnet sich durch eine Versicherungspolice aus, die der Arbeitgeber für Sie abschließt. Bei einem Jobwechsel stellt sich oft die Frage, wie mit dieser Police verfahren wird.

Unabhängig vom Wechsel bleibt Ihr Anspruch auf die bereits erarbeiteten Leistungen der Direktversicherung bestehen. Ist die Direktversicherung unverfallbar, behalten Sie die Anwartschaft auf die bis dahin angesparten Beträge. Sie können wählen, ob Sie diese Direktversicherung beim alten Arbeitgeber belassen oder ob eine Übertragung der Police auf den neuen Arbeitgeber erfolgen soll.

Bei einer Übernahme prüft Ihr neuer Arbeitgeber zunächst, ob Ihr bestehender Vertrag kompatibel mit den Konditionen seines Versorgungswerks ist. Sind die Bedingungen gleich oder ähnlich, kann eine Übertragung relativ einfach gestaltet werden.

Ein weiterer Punkt ist die mögliche private Weiterführung der Direktversicherung. Diese Option bieten viele Versicherer an und ermöglicht es Ihnen, die Vorsorge ohne betriebliche Einbindung fortzusetzen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich dadurch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bedingungen verändern können.

Die individuellen Vertragskonditionen Ihrer bestehenden Direktversicherung sollten Sie deshalb genau analysieren und auch im Hinblick auf mögliche Übertragungsverluste genau abwägen. Fachkundigen Rat einzuholen, um die optimale Entscheidung für Ihre Situation zu treffen, ist hierbei sehr ratsam.

Unterstützungskasse und Pensionsfonds im Fokus

Die Unterstützungskasse und der Pensionsfonds sind zwei weitere Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge, die bei einem Arbeitgeberwechsel besondere Aufmerksamkeit verdienen. Beide bieten spezielle Vorteile, aber auch Herausforderungen im Hinblick auf die Übertragbarkeit und Fortführung der Ansprüche.

Die Unterstützungskasse zeichnet sich durch eine hohe Beitragszusage mit Mindestleistung aus und ermöglicht es Arbeitgebern, ihre Versorgungszusagen auszulagern, ohne dass diese auf der Bilanz erscheinen. Sie ist besonders für Arbeitnehmende interessant, die eine insolvenzsichere und finanzstarke Form der Altersvorsorge suchen. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers bleibt die erworbene Anwartschaft bestehen, und es besteht die Möglichkeit, die Anwartschaft auf den neuen Betrieb zu übertragen oder bei der Unterstützungskasse zu belassen und weiter wachsen zu lassen.

Im Gegensatz dazu steht der Pensionsfonds, welcher als externer Träger der betrieblichen Altersversorgung mehr Spielraum bei der Kapitalanlage und potentiell höhere Renditen bieten kann. Bei einem Arbeitgeberwechsel bleiben auch hier die unverfallbaren Anrechte erhalten. Die Übertragung von Anrechten an einen Pensionsfonds des neuen Arbeitgebers kann komplexer sein, da die Anlagestrategien und Beitragssätze variieren können.

Es ist entscheidend, bei einem Wechsel die Konditionen und Anlagepolitik des neuen Arbeitgebers genau zu prüfen. Eine gründliche Abwägung und Berücksichtigung aller finanziellen Aspekte und möglichen Risiken sind wichtig, um sicherzustellen, dass die Altersvorsorge ihren Zweck erfüllt und optimal an die neue berufliche Situation angepasst wird.

Die Portabilität der Pensionszusage

Die Portabilität der Pensionszusage ist ein wichtiger Faktor, wenn es darum geht, im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels die Kontinuität der betrieblichen Altersversorgung zu wahren. Portabilität bedeutet, dass Sie die Möglichkeit haben, Ihre erworbenen Ansprüche aus der Pensionszusage unter bestimmten Voraussetzungen auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen oder privat weiterzuführen.

Diese Flexibilität ist besonders wertvoll in einer immer dynamischer werdenden Arbeitswelt. Um von der Portabilität Gebrauch zu machen, müssen Sie und Ihr neuer Arbeitgeber bestimmte Bedingungen erfüllen. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass die Versorgungszusagen kompatibel sind und eine Übertragung rechtlich und praktisch möglich ist.

Kommt es zu einer erfolgreichen Übertragung der Pensionszusage, wird der Übertragungswert an die neue Versorgungseinrichtung übertragen und bildet dort die Basis für Ihre weiteren Ansprüche. Dabei ist es wichtig, dass die Berechnung des Übertragungswerts transparent und nachvollziehbar erfolgt, um Ihre bisherigen Anwartschaften vollständig zu wahren.

Sollte eine direkte Übertragung nicht möglich sein, besteht die Option, die Pensionszusage als privat weitergeführten Vertrag zu gestalten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dies Änderungen in der steuerlichen Behandlung nach sich ziehen kann, die vorab genau abzuklären sind.

Fristen und Formalitäten: Worauf Sie achten sollten

Bei einem Arbeitgeberwechsel spielen Fristen und Formalitäten eine wesentliche Rolle, um Ansprüche aus Ihrer betrieblichen Altersvorsorge nicht zu gefährden. Es ist entscheidend, dass Sie sich rechtzeitig mit den Details auseinandersetzen und alle notwendigen Schritte korrekt und fristgerecht vollziehen.

Ein Augenmerk sollte auf die Mitteilungsfristen gelegt werden. Informieren Sie sowohl Ihren alten als auch Ihren neuen Arbeitgeber so früh wie möglich über die bestehende bAV. Dies ermöglicht beiden Seiten, notwendige Vorkehrungen zu treffen und den Prozess der Übertragung oder der Weiterführung einzuleiten.

Beachten Sie auch, dass für die Übertragung der bAV-Anwartschaften und für die Geltendmachung von Ansprüchen in der Regel festgelegte Fristen existieren. Diese können in Ihrem bAV-Vertrag oder in den Unterlagen der entsprechenden Versorgungseinrichtung festgehalten sein. Eine versäumte Frist kann im schlimmsten Fall zum Verlust von Anwartschaften führen.

Zudem sind in diesem Zusammenhang die Formvorschriften zu beachten. Anträge auf Übertragung oder die Ausübung von Wahlrechten bedürfen oftmals der Schriftform, wobei bestimmte Formulierungen einzuhalten sein können. Es ist ratsam, alle Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und sich gegebenenfalls durch die Personalabteilung oder durch rechtliche Berater unterstützen zu lassen.

Indem Sie die Fristen und Formalitäten im Blick behalten und proaktiv handeln, können Sie sicherstellen, dass Sie Ihre bAV reibungslos fortführen und somit Ihre Altersvorsorge sichern.

Die bAV und die Insolvenzsicherung

Ein wesentlicher Aspekt der betrieblichen Altersvorsorge ist die Insolvenzsicherung. Diese schützt Ihre angesparten Ansprüche aus der bAV für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. In Deutschland übernimmt diese Absicherung der Pensionssicherungsverein, eine gesetzlich vorgeschriebene Einrichtung, die im Falle einer Insolvenz einspringt.

Datei Insolvenzsicherung gewährleistet, dass die von Ihnen angehäuften Beträge und damit Ihre Versorgungsansprüche auch bei finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens bestehen bleiben. Dies gilt sowohl während der Anwartschaftsphase als auch in der Auszahlungsphase.

Für Sie als Arbeitnehmender bedeutet dies ein hohes Maß an Sicherheit, insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit. Auch im Kontext eines Arbeitgeberwechsels bleibt der Schutz Ihrer bAV durch den Pensionssicherungsverein bestehen, solange es sich um unverfallbare Ansprüche handelt.

Es ist zu empfehlen, sich über den Umfang der Insolvenzsicherung Ihrer bAV zu informieren und bei Unsicherheiten oder Fragen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. So können Sie sicherstellen, dass Ihr Anspruch auf die Betriebsrente im Fall einer Insolvenz auch tatsächlich gewahrt wird.

Fazit: Sicherer Umgang mit der bAV beim Karriereschritt

Ein Arbeitgeberwechsel ist ein bedeutender Schritt in der beruflichen Laufbahn und sollte gut geplant sein – insbesondere im Hinblick auf Ihre betriebliche Altersvorsorge (bAV). Ein sicherer Umgang mit der bAV ist essenziell, um die Vorteile dieser Altersvorsorge auch während eines solchen Übergangs vollständig zu nutzen und sich keine Nachteile für die eigene Rente einzuhandeln.

Zusammengefasst ist es wichtig, dass Sie sich über Ihre Optionen bewusst sind und die Details Ihrer bAV, einschließlich der rechtlichen Rahmenbedingungen, frühzeitig prüfen. Ob die Übertragung der Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber, die private Weiterführung der Versicherung oder das Ruhenlassen der bisherigen bAV – jede Entscheidung sollte im Einklang mit Ihren langfristigen Finanzzielen stehen.

Beachten Sie alle Fristen und Formalitäten und holen Sie bei Bedarf fachkundige Beratung ein. So minimieren Sie das Risiko von Verlusten Ihrer Ansprüche und sorgen für eine lückenlose Altersversorgung. Bedenken Sie zudem die Insolvenzsicherung Ihrer bAV, um auch in unsicheren Zeiten abgesichert zu sein.

Letztlich ist ein durchdachter Umgang mit der bAV bei einem Arbeitgeberwechsel ein wesentlicher Bestandteil Ihrer finanziellen Planung und sorgt dafür, dass Ihre Altersvorsorge Sie verlässlich durch alle Phasen Ihres Berufslebens begleitet.


FAQ zu betrieblicher Altersvorsorge und Jobwechsel

Bleiben meine Ansprüche aus der bAV beim Arbeitgeberwechsel bestehen?

Ja, Ihre Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bleiben grundsätzlich bestehen, solange sie die Unverfallbarkeit erlangt haben, was eine Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren oder das Erreichen bestimmter Altersgrenzen voraussetzt.

Kann ich meine bAV zum neuen Arbeitgeber mitnehmen?

Sofern Ihr neuer Arbeitgeber zustimmt, können Sie Ihre bAV prinzipiell auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Beide Seiten müssen über eine gemeinsame Basis für die Übertragung verfügen und rechtliche sowie vertragliche Rahmenbedingungen müssen dies zulassen.

Was geschieht mit meiner bAV, wenn eine Übertragung nicht möglich ist?

Sollte die Übertragung der bAV nicht möglich sein, haben Sie die Option, die bAV beim alten Arbeitgeber weiterzuführen oder ruhen zu lassen. Zudem besteht die Möglichkeit, die bAV in einen privaten Rentenversicherungsvertrag umzuwandeln.

Welche Fristen sollte ich bei einem Arbeitgeberwechsel im Blick behalten?

Es gibt keine einheitlichen Fristen für die Weiterführung einer bAV, aber Sie sollten Ihre Entscheidung so früh wie möglich treffen und alle Beteiligten informieren. Beachten Sie insbesondere die Mitteilungsfristen und Formvorschriften Ihres Versorgungsanbieters und Arbeitgebers.

Wie ist meine bAV im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt?

Ihre bAV ist über den Pensionssicherungsverein vor der Insolvenz Ihres Arbeitgebers geschützt. Dies gilt für die Beiträge, die während der Anwartschaftsphase geleistet wurden, sowie für die Rentenleistungen, sofern diese unverfallbar sind.

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Zusammenfassung des Artikels

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine Form der zusätzlichen Alterssicherung in Deutschland, die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile bietet und durch verschiedene Durchführungswege realisiert wird. Bei einem Arbeitgeberwechsel bleibt das angesparte Kapital unter bestimmten Bedingungen erhalten; es gibt Optionen zur Weiterführung oder Übertragung der bAV, wobei rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten sind.

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Nützliche Tipps zum Thema:

  1. Informieren Sie sich genau über die Bedingungen der Unverfallbarkeit Ihrer bAV, um sicherzustellen, dass Sie beim Arbeitgeberwechsel keine Ansprüche verlieren.
  2. Erkundigen Sie sich bei Ihrem neuen Arbeitgeber über die Möglichkeit, Ihre bestehende bAV zu übernehmen, und vergleichen Sie die Konditionen mit denen Ihrer alten Versorgung.
  3. Prüfen Sie die Option, Ihre bAV privat weiterzuführen, insbesondere wenn eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber nicht möglich ist.
  4. Beachten Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen und Fristen, die für die Übertragung oder das Ruhenlassen Ihrer bAV gelten, und handeln Sie fristgerecht.
  5. Holen Sie bei komplexen Fragen zur bAV und insbesondere zur Übertragung professionelle Beratung ein, um Ihre Ansprüche optimal zu wahren.